Gemeinde Gossau
Berghofstrasse 4
8625 Gossau ZH
Tel. 044 936 55 11
Fax 044 936 55 10
E-Mail info@gossau-zh.ch
Öffnungszeiten
Montag/Donnerstag:
8.00 – 11.30 | 14.00 – 18.30
Dienstag/Mittwoch:
8.00 – 11.30 | 14.00 – 16.30
Freitag:
8.00 – 14.00
Jugendförderungsbeiträge

Die Politische Gemeinde Gossau ZH unterstützt ortsansässige Vereine, welche sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Jugendförderung einsetzen, mit finanziellen Beiträgen (gemäss nachstehendem Reglement).
Reglement Jugendförderungsbeiträge als PDF...
1. Grundsatz
Die Politische Gemeinde Gossau unterstützt ortsansässige Vereine, welche sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Jugendförderung einsetzen, mit finanziellen Beiträgen gemäss den nachstehenden Bestimmungen.
2. Voraussetzungen
Für alle Kinder bis zum 18. Altersjahr, die in der Gemeinde Gossau wohnen und in Gossau aktiv in einem Verein mitmachen, wird dem betreffenden Verein pro Kind und Jahr ein Beitrag von Fr. 40.-- ausgerichtet, höchstens jedoch
Fr. 5'000.-- pro Jahr.
Voraussetzung ist, dass der Verein mit seinen Aktivitäten den Leitsätzen für die Jugendpolitik und Jugendarbeit der Gemeinde Gossau ZH entspricht und mindestens seit einem Kalenderjahr besteht.
Beiträge werden ausgerichtet, sofern der Verein ein regelmässiges Jahres- oder Saisonprogramm (mindestens zwölf Trainings/Anlässe/Proben etc. pro Jahr) unter qualifizierter Leitung durchführt und das Kind gemäss der vereinsinternen Absenzenkontrolle eine Präsenz von mindestens 75 % erreicht.
Auswärtige Vereine sind unter den gleichen Voraussetzungen beitragsberechtigt, sofern sie Aktivitäten anbieten, die kein Gossauer Verein anbietet.
3. Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind jährlich jeweils bis zum 30. September bei der Gemeinderatskanzlei Gossau schriftlich einzureichen. Dem Gesuch beizulegen sind:
- ein Verzeichnis der Kinder (mit Angabe von Name, Wohnort und Geburtsdatum) per Stichtag 30. Juni
- das Jahresprogramm
- die Vereinsstatuten
- der Jahresbericht des Vorjahres
Bezieht der Verein weitere Beiträge der Gemeinde, sind diese im Gesuch offenzulegen.
4. Missbrauch
Beansprucht ein Verein Beiträge im Sinne dieses Reglements unter Angabe falscher Tatsachen oder Zahlen, können Beiträge verweigert bzw. zurückgefordert werden.
Gossau ZH, 19. September 2012