Gemeinde Gossau
Berghofstrasse 4
8625 Gossau ZH
Tel. 044 936 55 11
Fax 044 936 55 66
E-Mail info@gossau-zh.ch
Öffnungszeiten
Mo, Do 8.00-11.30 Uhr
14.00-18.30 Uhr
Di, Mi 8.00-11.30 Uhr
14.00-16.30 Uhr
Fr 7.00-12.30 Uhr

Winterdienst
Abteilung: Bauabteilung
Telefon: 044 936 58 20
Mail: bauabteilung@gossau-zh.ch
Die Verantwortlichen für den Winterdienst halten das Gehweg- und Strassennetz der Gemeinde für die Benützer über die Wintermonate in möglichst gutem Zustand. Entlang der Kantonsstrassen führt das Personal des kantonalen Unterhaltsbezirkes 12 den Winterdienst aus. Für die Gemeindestrassen ist das Personal des Unterhaltsdienst verantwortlich.
Was muss bei Schneefall speziell beachtet werden
Die Schneeräumung muss hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen nicht ordnungsgemäss parkierte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten. Es besteht zudem die Gefahr ihrer Beschädigung durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte. Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, bitten wir, Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen. Die Gemeinde Gossau lehnt jede Haftung für Schäden ab, die beim Schneepflügen oder beim Salzstreuen an nicht ordnungsgemäss parkierten Fahrzeugen entstehe.
Auch Private müssen mithelfen
Die Schneeräumung in privaten Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Das Personal des Unterhaltsdienstes kann für diese Aufgaben nicht beansprucht werden. Es ist nicht gestattet, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle und öffentliche Gewässer geworfen werden.
Reduzierter Winterdienst
Die Bezeichnung „Reduzierter Winterdienst“ bedeutet, dass auf allen, nicht stark belasteten Quartierstrassen, Trottoiren und Parkplätzen grundsätzlich ohne Salz gearbeitet wird. Salz wird nur bei starker Eisbildung (Eisregen, Schneeglätte) gestreut. Die Benützer des Verkehrsnetzes können beim abgestuften Winterdienst jedoch nicht davon ausgehen, dass die Gemeindestrassen, Trottoirs und Wege frei von Schnee- und Eisglätte sind. Sie sind verpflichtet, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden, winterlichen Verhältnissen, anzupassen.
