Wenn ein Familienmitglied gestorben ist, haben die Angehörigen 30 Tagen nach Zustellung der Formulare die unterjährige Steuererklärung einzureichen. Als Steuerperiode für die verstorbene Person gilt der Zeitraum vom 1. Januar des aktuellen Jahres bis zum Todestag. Gibt es eine überlebende Ehegattin oder einen überlebenden Ehegatten, reicht diese/r als Einzelperson bis Ende März des darauffolgenden Jahres eine zweite, separate Steuererklärung für die Zeit ab Todestag des Ehepartners bis 31. Dezember ein. Dort handelt es sich um die ordentliche Steuererklärung mit den regulären Fristen. Weitere Informationen – auch, in welchen weiteren Fällen die unterjährige Steuererklärung zum Tragen kommt – können Sie unter diesem Link des Kantons Zürich nachlesen.
Alle Infos zum Bereich Steuern der Gemeinde Gossau finden Sie auf der Abteilungsseite.