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Aufhebung kommunale Gewässerabstandslinien 

Gewässer sind wichtige Lebensräume und Teil einer nachhaltigen Wasserwirtschaft. Die Gemeinde Gossau hat in den Jahren 2022 bis 2024 gemäss gesetzlichen Vorgaben neue Gewässerräume festgelegt. Damit verlieren die bisherigen Gewässerabstandslinien (GAL) aus dem Jahr 2000 ihre Funktion und werden aufgehoben – ohne negative Auswirkungen auf die betroffenen Gewässer.

Gewässer bieten vielfältige und miteinander vernetzte Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Lebendige Flüsse, Bäche und Seen mit ausreichend grossen Ufer- und Wasserflächen erfüllen zahlreiche Schutz- und Nutzungsfunktionen. Sie sind zugleich eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige und gut funktionierende Wasserwirtschaft.

Aufgrund dessen hat der Bund im Jahr 2011 das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt. Mit diesen gesetzlichen Grundlagen verpflichtet der Bund die Kantone entlang von Seen, Flüssen und Bächen einen sogenannten Gewässerraum festzulegen und vor Überbauung zu schützen.

Die Gemeinde Gossau hatte in den Jahren 2022 bis 2024 für alle Fliessgewässer und stehende Gewässer, innerhalb des Siedlungsgebiets, Gewässerräume nach Art. 41a/b GSchV und § 15 HWSchV im vereinfachten Verfahren ausgeschieden. Diese Gewässerräume wurden durch die Baudirektion rechtsgültig festgelegt. 

Mit der Festsetzung der Gewässerräume verlieren die noch vorhandenen Gewässerabstandslinien (GAL) ihre ursprünglich alleinige Schutzfunktionen. Um eine doppelte Regelung des Raumbedarfs der Gewässer zu vermeiden, sollen die rechtskräftigen Gewässerabstandslinien aus dem Jahre 2000 komplett aufgehoben werden. Von den GAL betroffen sind einzelne Gewässerabschnitte entlang des Gossauerbachs, des Laufenbachs sowie des Wüeribachs. Die Aufhebung der GAL haben aufgrund der vorgängigen Festsetzung der Gewässerräume keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Fliessgewässer oder auf die betroffenen stehenden Gewässer. 

Vorgehen

Oktober – Dezember 2025: öffentliche Auflage (60 Tage)

Dezember 2025 / Januar 2026: allfällige Bereinigung der Vorlage

Februar / März 2026: Verabschiedung zuhanden Gemeindeversammlung durch Gemeinderat

Juni 2026: Gemeindeversammlung

Bis Oktober 2026: Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich

Oktober 2026: Publikation Planfestsetzung und Genehmigungsentscheid

November 2026: Rekursfrist (30 Tage)

Dezember 2026: Publikation Ausserkraftsetzung GAL

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