Zivilschutz
Jeder Schweizer, der Zivilschutz leistet, ist meldepflichtig.
Meldepflicht bei Adressänderung
Zuzüge und Wegzüge sind der Zivilschutzstelle innert 14 Tagen mit dem Zivilschutzbüchlein und/oder dem Dienstbüchlein persönlich oder schriftlich zu melden.
- Wer reisefähig ist, muss einrücken.
- Wer nicht reisefähigist, muss dies von einem Arzt bescheinigen lassen (Arztzeugnis).
- Arztzeugnisse können nur auf Grund einer persönlichen Untersuchungbeim Arzt und im Original akzeptiert werden.
- Es besteht keinAnspruch auf Verschiebung oder Urlaub.
- Liegen wichtige Gründe vor, kann vordienstlich ein begründetes Gesuch um Verschiebung eingereicht werden. Auch für Urlaub ist ein begründetes Gesuch einzureichen.
- Gesuche sind unmittelbar nach Erhalt des Dienstbefehles – jedoch spätestens 10 Tage vor dem Anlass – an die Zivilschutzstelle einzureichen. Diese sind persönlich abzufassen und mit Belegen zu begründen.
Die Schutzraumzuweisungen werden laufend überarbeitet. Deshalb kann keine definitive Schutzraumzuweisung angegeben werden. Im Falle eines Notfalls werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen Zuweisungen selbstverständlich veröffentlicht. Die gelben Schutzraumzuweisungstafeln sind nicht mehr gültig.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Rechnung / Veranlagung oder möchten Sie einen Antrag auf Rückerstattung des bezahlten Wehrpflichtersatzes stellen? Dann wenden Sie sich an die
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich
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